Satzung D.S. Tierrettung n.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „D.S. Tierrettung“.
    Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsanschrift wird durch den Vorstand festgelegt.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Rettung, Sicherung und Versorgung von Tieren in Notlagen,
    • Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzorganisationen,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Tierschutzthemen,
    • Durchführung von Aktionen zur Mittelbeschaffung (z. B. Spendenkampagnen).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt,
    • Ausschluss,
    • Tod.
  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
  6. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    • schuldhaft gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt,
    • das Ansehen des Vereins schädigt,
    • trotz zweimaliger Mahnung mit Beiträgen im Rückstand bleibt,
    • grobe Pflichtverletzungen begeht oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört.
  7. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen stunden oder ermäßigen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Kassierer/in,
    • dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder, Mitglieder des erweiterten Vorstands sowie Teilnehmer von Sitzungen sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu bewahren.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand eingehen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleitenden.
  6. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

Tierheim Duisburg
Lehmstraße 12
47059 Duisburg

das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 9 Vereinsvermögen

  1. Sämtliche dem Verein zur Verfügung gestellten Gegenstände und Mittel gelten als Vereinsvermögen, sofern sie nicht ausdrücklich als Leihgabe gekennzeichnet sind.
  2. Außergewöhnliche Ausgaben über 3.000 € brutto bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.


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