§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „D.S. Tierrettung“.
Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.V.). - Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsanschrift wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:- Rettung, Sicherung und Versorgung von Tieren in Notlagen,
- Unterstützung von Tierheimen und Tierschutzorganisationen,
- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Tierschutzthemen,
- Durchführung von Aktionen zur Mittelbeschaffung (z. B. Spendenkampagnen).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- schuldhaft gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt,
- das Ansehen des Vereins schädigt,
- trotz zweimaliger Mahnung mit Beiträgen im Rückstand bleibt,
- grobe Pflichtverletzungen begeht oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört.
- Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten.
- Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen stunden oder ermäßigen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Kassierer/in,
- dem/der Schriftführer/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder des erweiterten Vorstands sowie Teilnehmer von Sitzungen sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu bewahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand eingehen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleitenden. - Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Tierheim Duisburg
Lehmstraße 12
47059 Duisburg
das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Vereinsvermögen
- Sämtliche dem Verein zur Verfügung gestellten Gegenstände und Mittel gelten als Vereinsvermögen, sofern sie nicht ausdrücklich als Leihgabe gekennzeichnet sind.
- Außergewöhnliche Ausgaben über 3.000 € brutto bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.